Genauso könnten Stornierung und anschliessende Wiederverbuchung auf ein technisches Problem zurückzuführen sein, zumal die Transaktionen innerhalb von nur gerade einer Minute vorgenommen wurden. Ob und inwieweit die Beschuldigte Vollmachten abgeändert oder die Unterschrift der Privatklägerin nachgemacht haben soll, ist nicht mehr Verfahrensgegenstand. Es ist darauf hinzuweisen, dass einzig noch der Vorwurf der Veruntreuung Gegenstand der Anklage bildet. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Fürsprecher C.___