Diesen korrekten Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Entgegen den Ausführungen von Fürsprecher C.________ kann auch aus der kurzzeitig erfolgten Stornierung der Auszahlung durch die Bank vom 14. Dezember 2014 nichts anderes abgeleitet werden. Die Darstellung von Fürsprecher C.________, wonach die Bank Zweifel an der Vollmacht gehabt haben soll, bleibt eine blosse Vermutung. Genauso könnten Stornierung und anschliessende Wiederverbuchung auf ein technisches Problem zurückzuführen sein, zumal die Transaktionen innerhalb von nur gerade einer Minute vorgenommen wurden.