__ bezichtigten die Beschuldigte mehrfach, die Vollmachten selbst ausgefüllt und die Unterschrift der Privatklägerin nachgemacht, respektive bei bereits ausgefüllten Vollmachten den Betrag abgeändert zu haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, die Unterschriften auf den edierten Vollmachten würden jener der Privatklägerin auf den Blankovollmachten stark ähneln und keine Hinweise auf Fälschungen aufweisen. Insgesamt ergebe sich eher das Bild, dass die Privatklägerin selbst die Vollmachten ausgefüllt und unterzeichnet habe (pag. 302). Diesen korrekten Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.