13. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.03.2017 und der Befragung der Zeugin H.________ zeigte sich zudem, dass die gemäss Anklage deliktische Abbuchung von CHF 5‘000.00 vom 03.11.2014 korrekt, im Auftrag von der Privatklägerin, erfolgt ist (p. 278 Z. 42, p. 279 Z. 18 ff., p. 40 f., p. 72 hinten). Der Vorwurf der Anklage, dass diese Auszahlung ohne Vollmacht und Einverständnis der Privatklägerin und zu Gunsten der Beschuldigten erfolgt sei, trifft somit für die erste der der Beschuldigten vorgeworfenen sieben Bargeldbezüge nicht zu