12. Am 15.04.2016 fand bei der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung statt, bei welcher Kontoauszüge beschlagnahmt wurden (p. 087 ff.). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte regelmässig ca. CHF 3‘600.00 von der Pensionskasse auf ihr G.________ (Bank) Konto und CHF 1‘700.00 von der Ausgleichskasse auf ihr F.________ (Bank) Konto erhält. Im September 2014 erhielt die Beschuldigte eine Erbschaftsauszahlung (p. 132), wovon sie einen Teil auf ihr Sparkonto überwies. Beide Konti weisen anständige Guthaben auf und betreffend Kontobewegungen finden sich keinerlei Auffälligkeiten während, vor oder nach dem Deliktszeitraum.