In der Zeit, als sich die Beschuldigte um die Geldangelegenheiten der Privatklägerin kümmerte, tätigte neu die Beschuldigte die Einzahlungen der Rechnungen bei der Post (p. 264 Z. 20, p. 269 Z. 39). Sowohl nach den (gemäss Anklageschrift deliktischen) Abhebungen vom 03.11.2014 als auch vom 04.12.2014 durch die Beschuldigte wurden durch die Beschuldigte für die Privatklägerin Rechnungen bezahlt (p. 77 bis 79). Die Beschuldigte tätigte daneben auch Einkäufe für die Privatklägerin, welche sie jedoch zuerst aus eigener Tasche bezahlte und wofür sie das Geld später direkt von der Privatklägerin zurück erhielt.