9. Während der Zeit, als sich Frau I.________ um die Geldangelegenheiten der Privatklägerin kümmerte, zahlte die Privatklägerin nach Erhalt des Geldes von Frau I.________ ihre Rechnungen mit dem Postbüchlein selbst bei der Post ein. Das Postbüchlein füllte sie in der Regel auch danach selber aus (vgl. p. 075 ff.). Einzig die Einträge Nr. 21-23 für die Einzahlungen vom 04.12.2014 wurden durch die Beschuldigte ausgefüllt (p. 079). In der Zeit, als sich die Beschuldigte um die Geldangelegenheiten der Privatklägerin kümmerte, tätigte neu die Beschuldigte die Einzahlungen der Rechnungen bei der Post (p. 264 Z. 20, p. 269 Z. 39).