6 Sri Lanka statt. Auf dem Konto der Privatklägerin erfolgten nach dem 04.12.2014 bis Mitte Juni 2015 im Weiteren ausser der Zahlung für Hypothek und Gebühren, einen Übertrag gemäss Telefon mit Frau H.________ in der Höhe von CHF 1‘200.00, und CHF 1‘600.00 für die Einrichtung der Wohnung der Privatklägerin nach einem Wasserschaden (p. 276 Z. 41 ff. und p. 278 Z. 41) keine weiteren Belastungen (p. 073 hinten und p. 074 ff.).