7. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte in der Folge mittels ausgefüllter Einzelvollmachten (p. 040 ff.) am Schalter der F.________ (Bank) vom Konto der Privatklägerin Geld abhob. Die Privatklägerin hatte zur Bevollmächtigung der Beschuldigten Blankovollmachten bei sich zu Hause (p. 021 ff. und p. 209/1 ff.). Die Beschuldigte hob ab 03.11.2014 in sieben Tranchen insgesamt CHF 51‘000.00 ab (vgl. auch p. 072 hinten ff.) und wies gegenüber der Bank dabei jeweils die entsprechenden Einzelvollmachten vor.