Für diese Abhebung finden sich keine Hinweise auf eine Vollmacht, welche auf eine Abhebung durch eine Drittperson hindeuten würde (p. 275 Z. 42 bis p. 276 Z. 7). Am Tag der Vollmachtsunterzeichung z.G. der Beschuldigten (20.10.2014) wurde durch die Privatklägerin bzw. die Beschuldigte zudem ein Betrag von CHF 3‘000.00 abgehoben (p. 039, p. 039/1, p. 72 hinten). Der Kontostand betrug damals ca. CHF 130‘000.00. All diese Bezüge erfolgten korrekt und gaben zu keinen Beanstandungen Anlass.