6. Nach Juni 2014 und vor dem ersten Geldbezug durch die Beschuldigte hob Frau H.________ am Bankautomaten zweimal CHF 2‘000.00 vom Konto der Privatklägerin ab (p. 072, 072 hinten, p. 275 Z. 40). Eine Abhebung vom 07.08.2014 in Höhe von CHF 5‘000.00 (p. 071 hinten) muss durch die Privatklägerin selbst am Schalter durchgeführt worden sein. Für diese Abhebung finden sich keine Hinweise auf eine Vollmacht, welche auf eine Abhebung durch eine Drittperson hindeuten würde (p. 275 Z. 42 bis p. 276 Z. 7).