4. Die Frauen A.________, H.________ und J.________ (Nachbarin), sowie die Spitex und die Putzfrau besassen alle einen Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin. Im Rahmen von Umbauarbeiten im Jahr 2015 konnten auch Handwerker in die Wohnung der Privatklägerin. 5. Frau I.________ hatte gemäss den Kontoauszügen (p. 070 ff.) jeweils zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 3‘600.00 vom Bankkonto der Privatklägerin abgehoben, letztmals per 11.06.2014 (p. 071). Davon bezahlte die Privatklägerin ihre Rechnungen und behielt einen gewissen Betrag bei sich zu Hause für die Bezahlung von Einkäufen usw..