3. Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte und die Privatklägerin seit langem als Nachbarn kennen. Die betagte Privatklägerin wohnt alleine und benötigt ab und an Hilfe für die Besorgung ihrer Geldangelegenheiten. Bis ca. Mitte 2014 wurde diese Aufgabe durch die Nachbarin Frau I.________ erledigt. Nachdem diese die Angelegenheiten nicht weiter betreuten wollte, schlug die Privatklägerin die Beschuldigte als neue Person vor, welche sie bei Geldangelegenheiten unterstützen würde. Folglich wurde am 20.10.2014 für das Konto der Privatklägerin bei der F.________ (Bank) eine Vollmacht zu Gunsten der Beschuldigten erstellt (p. 038).