g. Bargeldbezug von CHF 7‘000.00 vom 07.04.2015 11:17 Uhr Die Beschuldigte habe die unrechtmässig erlangten Geldbeträge – die Privatklägerin machte geltend, nie entsprechende Vollmachten an die Beschuldigte erteilt zu haben – mit Ausnahme der am 3. November 2014 und am 4. Dezember 2014 für die Privatklägerin erfolgten Posteinzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 3‘847.80 (pag. 77-79) für private Zwecke verwendet. 8. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat zum unbestrittenen Sachverhalt zutreffend Folgendes ausgeführt (pag. 293 ff.):