Sicherstellung des Zahlungsverkehrs oder von Einkäufen der Privatklägerin erklären lassen. Zudem wirke sich auch die Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten nicht entlastend aus, da zumindest die theoretische Möglichkeit bestehe, dass die Geldbeträge in bar ausser Land geschafft worden seien. Auch die Tatsache, dass die Beschuldigte selbst in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, spreche nicht per se gegen ihre Täterschaft. In der Folge erhob der zuständige Staatsanwalt Anklage gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung beim Regionalgericht Bern-Mittelland.