4 erhebung rechtfertigen würden. So sei namentlich u.a. nicht ersichtlich, aus welchem Grund und zu welchem Zweck von anfangs November bis anfangs Dezember 2014 tranchenweise CHF 44‘000.00 zugunsten der Privatklägerin hätten abgehoben werden sollen. Diese Bezüge würden sich weder mit der bevorstehenden Ferienabwesenheit der Beschuldigten noch mit der Erledigung/Sicherstellung des Zahlungsverkehrs oder von Einkäufen der Privatklägerin erklären lassen.