6. Beabsichtigte Verfahrenseinstellung Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beabsichtigte, das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls betreffend Pendule, Fingerring und Bargeldbetrag von USD 50.00 sowie wegen Veruntreuung von CHF 51‘000.00 in Anwendung von Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen (pag. 232 ff.). Der stellvertretende Leitende Staatsanwalt hat diesem Vorgehen jedoch nur teilweise zugestimmt (pag. 238 f.). Er genehmigte die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf des Diebstahls. Nicht genehmigt hingegen wurde der Antrag auf Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Veruntreuung.