5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von der Privatklägerin vollumfänglich angefochten und ist von der Kammer damit in allen Punkten mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Infolge der Berufung der Privatklägerin darf das angefochtene Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden Das Verschlechterungsverbot gilt mithin nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung