3. A.________ sei zu verurteilen, B.________ den Betrag von Fr. 47‘152.20 zurück zu bezahlen, zzg. Zins zu 5% seit 1. Dezember 2014 (mittlerer Verfall) 4. A.________ sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen 5. A.________ sei zu verurteilen, B.________ eine Parteientschädigung für die angemessene Ausübung der Parteirechte in der Höhe von Fr. 5‘619.90 zu bezahlen. Die Beschuldigte stellte sinngemäss den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und sie sei von der Anschuldigung der Veruntreuung freizusprechen. Weiter forderte sie den Ersatz ihrer Kosten für das oberinstanzliche Verfahren.