Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Juni 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 353). A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 17. September 2017 stellte die Beschuldigte ein Gesuch um Verschiebung der auf den 22. Dezember 2017 angesetzten Berufungsverhandlung (pag. 373). Mit Verfügung vom 21. September 2017 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verschiebungsgesuch der Beschuldigten Kenntnis und setzte die Berufungsverhandlung neu auf den 6. März 2018 an (pag.