2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 760.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘070.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)