der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. September 2015 auf der Autobahn A8 bei Wilderswil, durch einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Wiedereinbiegen von der Überholspur auf die Normalspur (Nichteinhalten des genügenden Abstandes) und in Anwendung der Artikel: 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 10 Abs. 2 VRV 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 3‘040.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.