Der Beschuldigte verlangte vergeblich einen Freispruch und gilt als unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, die pauschal auf CHF 2‘500.00 bestimmt werden, sind zufolge seines Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu tragen. 15 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: