17. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘070.00 (bestehend aus Gebühren von CHF 2‘000.00 und Auslagen von CHF 70.00) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte verlangte vergeblich einen Freispruch und gilt als unterliegend.