vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll, ist die Busse vorliegend auf CHF 760.00 (4 Strafeinheiten zu je CHF 190.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).