Unter diesen Umständen erscheint eine irrtümliche Angabe des Bruttobetrages als ausgeschlossen. Nach Gewährung des praxisgemässen Pauschalabzuges und des Unterstützungsabzuges für die Ehefrau resultiert ein Tagessatz in der vorinstanzlich festgesetzten Höhe von CHF 190.00. Dass dem Beschuldigten trotz der administrativrechtlichen Verzeichnung der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Frage. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 93, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art.