diese Angaben in der Einvernahme vom 22. Juni 2016 (pag. 36 Z.100–103) nochmals ausdrücklich für richtig erklärt und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abermals dieselbe Zahl genannt, ausdrücklich als Nettobetrag (pag. 61 Z. 43–44). Unter diesen Umständen erscheint eine irrtümliche Angabe des Bruttobetrages als ausgeschlossen.