Dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat, geht aus dem oberinstanzlich eingeholten Stafregisterauszug hervor (vgl. pag. 137). Insgesamt ist die auf 20 Strafeinheiten festgesetzte Strafe nicht zu beanstanden, die Kammer hält sie aber auch keineswegs als zu hoch, zumal schon aufgrund des früheren Ausweisentzugs des Beschuldigten (vgl. ADMAS-Auszug auf pag. 135) eine leichte Erhöhung hätte vorgenommen werden können. Einer Erhöhung im Berufungsverfahren steht aber ohnehin das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.