Der Beschuldigte hat damit nicht nur eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für seine Ehefrau, Polizist D.________ und sich selbst geschaffen. Er handelte an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit. Das Vergehen fand auf der Autobahn statt und die gefahrene Geschwindigkeit war mit 60 km/h nicht allzu hoch. Dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat, geht aus dem oberinstanzlich eingeholten Stafregisterauszug hervor (vgl. pag.