Zu den Tatkomponenten ist zu ergänzen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden kann. Er ist allzu sorglos und ohne die wahrgenommene Ankündigung des Spurabbaus geistig umzusetzen auf dem Überholstreifen weitergefahren. Schliesslich hat er Polizist D.________ überholt, wobei die Verhältnisse ein Wiedereinbiegen vor dem Spurabbau nicht mehr erlaubten. Anstatt anzuhalten fuhr der Beschuldigte mit geringem Abstand vor dem Dienstfahrzeug auf den Normalstreifen. Der Beschuldigte hat damit nicht nur eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für seine Ehefrau, Polizist D.___