14. Strafrahmen, Tat- und Täterkomponenten Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 104 SVG). Was die Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 92, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den Tatkomponenten ist zu ergänzen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden kann.