44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, begangen am 20. September 2015 auf der Autobahn A8 bei Wilderswil, durch einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Wiedereinbiegen von der Überholspur auf die Normalspur (Nichteinhalten des genügenden Abstandes). IV. Strafzumessung 13. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (pag. 91 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); es kann darauf verwiesen werden.