12 ken der durch das Manöver geschaffenen Gefahr für fremde Interessen hat der Beschuldigte grob fahrlässig gehandelt. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 12.4 Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art.