Insofern ist die Tatsache, dass der Beschuldigte beim Spurabbau unter Zugzwang geriet, der eigenen Nachlässigkeit geschuldet. Auch wenn diverse Automobilisten wegen der Einspurstrecke auf dem Überholstreifen fuhren, hätte der Beschuldigte frühzeitig auf den rechten Streifen wechseln können, wie dies alle anderen gemäss seinen eigenen Aussagen zu bewerkstelligen vermochten. Warum der bestens ortskundige Beschuldigte trotz signalisiertem Spurabbau auf dem Überholstreifen blieb, bis sich durch das Überholen des zivilen Dienstfahrzeuges und das brüske Einbiegen mit minimalem Abstand eine gefährliche Situation ergab, ist nicht nachvollziehbar.