Statt sich aber vorausschauend nach rechts zu orientieren und sich, allenfalls unter Reduktion der Geschwindigkeit, rechtzeitig für einen Fahrstreifenwechsel vorzubereiten, wollte er lieber erst weiter vorne die Spur wechseln und das Fahrzeug von Polizist D.________ noch überholen. Dies obwohl der Spurabbau rechtzeitig signalisiert war und der Beschuldigte auch bestens über die örtlichen Verhältnisse im Bilde war. Insofern ist die Tatsache, dass der Beschuldigte beim Spurabbau unter Zugzwang geriet, der eigenen Nachlässigkeit geschuldet.