Zu den von der Verteidigung geltend gemachten angeblich fehlenden Handlungsalternativen ist zu bemerken, dass die Fahrzeuge, die sich hinter dem Beschuldigten auf dem Überholstreifen befanden, sukzessive und ohne ersichtliche Schwierigkeiten auf den rechten Fahrstreifen haben wechseln können, was dem Beschuldigten zweifellos auch möglich gewesen sein musste. Statt sich aber vorausschauend nach rechts zu orientieren und sich, allenfalls unter Reduktion der Geschwindigkeit, rechtzeitig für einen Fahrstreifenwechsel vorzubereiten, wollte er lieber erst weiter vorne die Spur wechseln und das Fahrzeug von Polizist D.________ noch überholen.