Angesichts der Knappheit des Manövers erübrigen sich auch weitere Ausführungen und Berechnungen zum zeitlichen Abstand. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. Zu den von der Verteidigung geltend gemachten angeblich fehlenden Handlungsalternativen ist zu bemerken, dass die Fahrzeuge, die sich hinter dem Beschuldigten auf dem Überholstreifen befanden, sukzessive und ohne ersichtliche Schwierigkeiten auf den rechten Fahrstreifen haben wechseln können, was dem Beschuldigten zweifellos auch möglich gewesen sein musste.