Durch dieses Einbiegen mit massiv zu geringem Abstand nahm der Beschuldigte keinerlei Rücksicht auf den Überholten, behinderte und gefährdete diesen. Mit 60 km/h maximal mit einem Abstand von 5 Metern seitwärts einzubiegen, ist nicht nur nicht nach «Büchlein», sondern birgt erhebliche konkrete Gefahren. Bei einer geringfügigen Fehleinschätzung durch den Beschuldigten hätte eine Kollision mit dem Fahrzeug von Polizist D.________ resultieren können. Dieser hätte ob des unerwarteten Fahrverhaltens des Beschuldigten auch erschrecken und falsch reagieren können. Angesichts der Knappheit des Manövers erübrigen sich auch weitere Ausführungen und Berechnungen zum zeitlichen Abstand.