Es handelt sich mithin um ein Überholmanöver, bei dem die Abstandsvorschriften zwingend einzuhalten sind, zumal vorliegend kein Kolonnenverkehr herrschte. Gemäss dem Beweisergebnis war der Spurabbau bereits im Gang, wodurch der Beschuldigte in Zugzwang geriet. Anstatt anzuhalten fuhr er unmittelbar vor dem Dienstfahrzeug auf den Normalstreifen, woraufhin Polizist D.________ brüsk bremsen musste, um den minimalen Sicherheitsabstand wieder herzustellen. Durch dieses Einbiegen mit massiv zu geringem Abstand nahm der Beschuldigte keinerlei Rücksicht auf den Überholten, behinderte und gefährdete diesen.