11 noch im schriftlichen Urteil. Nachdem die Kammer den Parteien durch einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt an der Berufungsverhandlung (pag. 145) das rechtliche Gehör gewährt hat, steht einer oberinstanzlichen Beurteilung im Lichte von Art. 35 Abs. 3 SVG nichts entgegen. Der Beschuldigte wollte noch linksseitig am Fahrzeug von Polizist D.________ vorbeifahren und vor diesem die Fahrt weiterführen. Es handelt sich mithin um ein Überholmanöver, bei dem die Abstandsvorschriften zwingend einzuhalten sind, zumal vorliegend kein Kolonnenverkehr herrschte.