_ sei durch das Wiedereinbiegen nur leicht, nicht aber erheblich behindert worden (pag. 151 f.). 12.3 Grundsätzlich teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz und es kann – abgesehen von den nachfolgenden, präzisierenden bzw. ergänzenden Ausführungen – auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Subsumtion unter den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung verwiesen werden (vgl. pag. 89 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu präzisieren ist, dass die Frage des Vortritts in casu durch Art. 44 SVG geregelt wird (vgl. GIGER, OFK SVG, N. 11 zu Art.