Die «Zwei-Sekunden»-Regel betreffe normale Überholmanöver, die mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar seien. Der Beschuldigte habe keine ernsthaften Alternativen gehabt; ein Anhalten auf dem Überholstreifen sei gefährlicher gewesen und der gesetzliche Mindestabstand hätte beim Wiedereinbiegen wiederum nicht eingehalten werden können. Es sei den Verkehrsverhältnissen Rechnung zu tragen und auch eine Güterabwägung vorzunehmen, welches Verhalten die geringere Gefahr geschaffen hätte. Polizist D.________ sei durch das Wiedereinbiegen nur leicht, nicht aber erheblich behindert worden (pag.