12.2 In rechtlicher Hinsicht macht die Verteidigung, zusammengefasst, geltend, dass sich in dichtem Verkehr eine Behinderung kaum vermeiden lasse. Das Bundesgericht bejahe eine «Behinderung» denn auch nur dann, wenn jemand seine Fahrweise brüsk ändern müsse, was aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts führen dürfe. Auch könnten gemäss Bundesgericht bei dichtem Verkehr die Abstandsvorschriften in aller Regel nicht eingehalten werden, es lasse daher neuerdings sogar ein passives Rechtsüberholen zu. Die «Zwei-Sekunden»-Regel betreffe normale Überholmanöver, die mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar seien.