Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweis betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4, 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4, 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.3). 12.2