10 Abs. 2 VRV), d.h. es muss zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand bestehen. Muss der Überholte abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wieder herzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand wieder eingeschwenkt und der Überholte wurde behindert