10 Abs. 2 VRV anbelangt, insbesondere auch was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter einem ausreichenden Abstand zu verstehen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 87 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei folgende Präzisierungen bzw. Ergänzungen anzubringen sind: Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG).