Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Was die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den vorliegend in Betracht fallenden Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 35 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 VRV anbelangt, insbesondere auch was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter einem ausreichenden Abstand zu verstehen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag.