9 schen den Fahrzeugen war, als der Beschuldigte vor Polizist D.________ fuhr, kann naturgemäss nicht in Metern und Zentimetern angegeben werden. Die Aussage von Polizist D.________, es hätte kein Fahrzeug mehr Platz gehabt zwischen ihren beiden Fahrzeugen (pag. 64 Z. 11–12) respektive der Abstand habe, um auf der sicheren Seite zu sein, 4–5 Meter betragen (pag. 64 Z. 1), kann als verlässlich und angesichts der freien Sicht von Polizist D.________ als erstellt gelten.