Hätte es tatsächlich aussergewöhnlich viel Verkehr gehabt und wäre der rechte Fahrstreifen derart stark durch auffahrende Fahrzeuge benutzt worden, wie von der Verteidigung vorgebracht, wäre es weder dem Beschuldigten noch den anderen Fahrzeuge möglich gewesen, konstant in etwa der zulässigen 60 km/h zu fahren, sondern wäre es zu stockendem Verkehr gekommen, was aber nicht der Fall war. Auch sonst fehlen Hinweise auf eine besondere Situation, zumal der Beschuldigte selbst angab, die Verkehrslage habe sich so präsentiert, wie an jedem Wochenende mit schönem Wetter (vgl. pag. 147 Z. 11–13). Die damalige Verkehrslage ist damit, wie im Polizeirapport angegeben, als rege zu bezeichnen.