Nebst der Tatsache, dass die nachfolgenden Fahrzeuge ohne Weiteres nach rechts wechseln konnten, konnte mit 60 km/h auch die bei der Streifenverengung zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Hätte es tatsächlich aussergewöhnlich viel Verkehr gehabt und wäre der rechte Fahrstreifen derart stark durch auffahrende Fahrzeuge benutzt worden, wie von der Verteidigung vorgebracht, wäre es weder dem Beschuldigten noch den anderen Fahrzeuge möglich gewesen, konstant in etwa der zulässigen 60 km/h zu fahren, sondern wäre es zu stockendem Verkehr gekommen, was aber nicht der Fall war.